Unternehmen

AEB

1 Allgemeines

1.1. Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für Bestellungen sowie sonstige Einkaufsverträge über Lieferungen und Leistungen, die seitens HEITEC AG und dessen Tochterunternehmen (nachfolgend „HEITEC“) abgegeben oder abgeschlossen werden. Es gelten die allgemeinen Einkaufsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2 Geltungsbereich

2.1. Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, liegen den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und HEITEC ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde.

2.2. Entgegenstehende Bedingungen oder von den HEITEC-Bestellbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn HEITEC im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere auch, wenn bestellte Waren widerspruchslos angenommen werden.

3 Bestellungen

3.1. Sämtliche Bestellungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde.

3.2. Der Auftragnehmer wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der von HEITEC gewählten Spezifikation für die beabsichtigte Verwendung überprüfen und HEITEC unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierung der Bestellung informieren.

3.3. Der Auftragnehmer überprüft eigenverantwortlich den Ausgabestand der jeweils bestellten Artikel auf Übereinstimmung mit der ihm vorliegenden Dokumentation bzw. Spezifikation und fordert bei Bedarf, fehlende bzw. durch HEITEC aktualisierte Ausgabestände, von HEITEC an.

3.4. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der Auftragnehmer HEITEC in dieser deutlich und unmissverständlich unter Darlegung der jeweiligen Abweichungen hinzuweisen. HEITEC ist an eine Abweichung nur dann gebunden, wenn HEITEC ihr ausdrücklich schriftlich zustimmt. Eine vorbehaltlose Warenannahme gilt nicht als solche Zustimmung.

4. Lieferzeit

4.1. Die Lieferzeit läuft vom Tage des Zugangs der Bestellung an. Sobald der Auftragnehmer annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder
nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies HEITEC unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Unterlässt der Auftragnehmer dies, so kann er sich auf das Hindernis HEITEC gegenüber nicht berufen.

4.2. Bei schuldhaftem Verzug des Auftragnehmers kann HEITEC nach ergebnislosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen. HEITEC kann stattdessen nach dem ergebnislosen Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten.

4.3. Erfüllt der Auftragnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.4. HEITEC ist berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens, eine Pönale in Höhe von 0,3% des Gesamtbestellwertes pro angefangenen Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, maximal 5% des Gesamtbestellwertes zu verrechnen. HEITEC behält sich vor, über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern.

5. Preise

5.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer – frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist im Einzelfall ein Preis „ab Werk“ vereinbart, übernimmt HEITEC nur die günstigsten Frachtkosten.

5.2. Die Anerkennung von Mehr- oder Minder-lieferungen behält sich HEITEC ausdrücklich vor.

6 Rechnungen

6.1. Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort nach Lieferung bzw. vollständig erbrachter Leistung an HEITEC zu senden. Der Text der Rechnung ist so abzufassen und die Rechnungen so aufzugliedern, dass der Abgleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung einfachst vorgenommen werden können.

6.2. HEITEC behält sich vor, Rechnungen die den Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Bestelldaten oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften, nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt.

7. Zahlungen

7.1. Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung durch HEITEC vollständig abgenommen und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.

7.2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Wahl von HEITEC innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Bis zur Behebung von Mängeln kann HEITEC die Zahlung zurückhalten.

8. Qualität

8.1. Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, frei sein von Sachmängel sowie für die von HEITEC vorausgesetzte Verwendung geeignet sein.

8.2. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an HEITEC zu liefernden Erzeugnisse ständig an den neuesten Stand der Technik auszurichten und HEITEC auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten proaktiv hinzuweisen.

8.3. Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese HEITEC auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

8.4. Der Auftragnehmer willigt in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch HEITEC ein.

9. Mängelanzeige

9.1. Mängel der Lieferung hat HEITEC, sobald sie nach Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

9.2. HEITEC ist lediglich verpflichtet, eingehende Lieferungen auf bestellten Typ und Menge hin sowie Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler zu prüfen. HEITEC obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine weitergehenden als die vorgenannten Prüfungen.

10. Gewährleistung

10.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Warenlieferung, sofern im Vertrag nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

10.2. Mängel hat der Auftragnehmer unentgeltlich – einschließlich Nebenkosten – und unverzüglich durch Nachbesserung zu beseitigen. Ist dies nicht möglich oder ist HEITEC die Annahme nachgebesserter Teile nicht zumutbar, hat der Auftragnehmer die mangelhaften Teile kostenfrei durch einwandfreie zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche seitens HEITEC bleiben unberührt.

10.3. In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät, kann HEITEC die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers in Eigenregie durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.

10.4. Der Auftragnehmer hat HEITEC sämtliche Schäden, insbesondere Mangel-, Mangelfolge-, und/oder Vermögensschäden, nutzlos aufgewendete Kosten oder sonstige Aufwendungen zu ersetzen.

11. Produkthaftung

11.1. Wird HEITEC aus Produkthaftung in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber HEITEC insoweit ein, als er unmittelbar haften würde. Eine vertragliche Haftung des Auftragnehmers bleibt unberührt.

11.2. Für Maßnahmen von HEITEC zur Schadensabwehr, z.B. Rückrufaktionen, haftet der Auftragnehmer, soweit er rechtlich verpflichtet ist.

11.3. HEITEC wird den Auftragnehmer, falls er diesen nach den vorstehenden Absätzen in Anspruch nehmen will, unverzüglich informieren. HEITEC wird dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles und zur Abstimmung mit HEITEC über die zu ergreifenden Maßnahmen geben.

12. Schutzrechte Dritter

12.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Verwendung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Im Verletzungsfall stellt der Auftragnehmer HEITEC von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Schutzrechtverletzung gegen HEITEC geltend machen.

12.2. Ziffer 12.1. gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Liefergegenstände nach von HEITEC übergebenen Spezifikationen erstellt und geliefert hat.

12.3. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über bekannt werdende Verletzungsrisiken und angebliche Verletzungsfälle unterrichten und sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegen zu wirken.

13 Versandvorschriften

Soweit individualvertraglich nichts anderes festgelegt wurde, ist die Lieferung DDP Lieferanschrift vereinbart. Der Auftragnehmer trägt somit die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch HEITEC an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

14 Versicherungen

Die Transportversicherung wird ausschließlich vom Auftragnehmer abgeschlossen, sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seines Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden und hat hierfür eine Haftpflicht-versicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.

15 Werkzeuge

15.1. Sämtliche durch HEITEC bestellten und bezahlten Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen stehen im Eigentum und uneingeschränkten Verfügungsrecht von HEITEC und sind an den Auftragnehmer entliehen zur ausschließlichen Herstellung der seitens HEITEC bestellten Vertragsgegenstände.

15.2. Die Werkzeuge sind, soweit möglich, durch den Auftragnehmer dauerhaft als Eigentum von HEITEC zu kennzeichnen.

15.3. Für die Wartung, Instandhaltung und sach-/ sowie ordnungsgemäße Unterbringung der Werkzeuge ist der Auftragnehmer verantwortlich. Sie sind durch den Auftragnehmer gegen Feuer, Diebstahl und Wasser-schaden zum Neuwert (Wiederbeschaffungswert) zu versichern. Der Auftragnehmer trägt hierbei sämtliche anfallenden Kosten.

15.4. HEITEC ist berechtigt, einzelne oder sämtliche dem Auftragnehmer überlassenen Werkzeuge ohne nähere Angabe von Gründen von diesem heraus zu verlangen. Der Auftragnehmer verzichtet in diesem Zusammenhang, unbeschadet ihm aus der Geschäftsbeziehung etwa zustehender Ansprüche gegen HEITEC, gegenüber einem Herausgabe-verlangen auf die Geltendmachung jeglicher Zurück-behaltungsrechte.

15.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, HEITEC jedwede drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens unverzüglich anzuzeigen und alle Schritte zu unternehmen, um die Rechte von HEITEC zu wahren.

16. ROHS

16.1. Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm aufgrund der Bestellung zu erbringende Leistung RoHS (Restriction of (the use of certain) hazardous substances) in Electrical and Electronic Equipment) konform sind, und somit den im Zusammenhang mit den einschlägigen Richtlinien zum Zeitpunkt der Lieferung den bestehenden Grenzwerten entsprechen. Bei einer Erbringung von nicht RoHS – konformen Leistungen hat der Auftragnehmer an HEITEC, unbeschadet allfälliger Gewährleistungsansprüche, alle aus den Lieferungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

17. Stoff- und Materialdeklaration von Erzeugnissen

17.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, HEITEC gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) bei der Auslieferung darüber zu informieren, wenn in den gelieferten Erzeugnissen ein oder mehrere Stoffe aus der jeweils aktuellen Version der Liste nach Artikel 59 Abs. 1 von REACH (Kandidatenliste) mit einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozenten (bezogen auf das Lieferprodukt ohne die Verpackung) enthalten sind.

18 Warenursprung

18.1. Die gelieferten Vertragsgegenstände müssen die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EWG erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.

19 Geheimhaltung

19.1. Sämtliche von HEITEC erlangten Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zugänglich machen und nur für die Durchführung der seitens HEITEC erteilten Aufträge verwenden.

19.2. Erzeugnisse die nach von HEITEC zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumentationen oder Spezifikationen angefertigt wurden, dürfen weder vom Auftragnehmer selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

19.3. Bei Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Ziffer 19.1. und 19.2. haftet der Auftragnehmer gegenüber HEITEC in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden, insbesondere für den entgangenen Gewinn.

20 Verhaltenscodex

20.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten.
Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jedweder Form der Bestechung, Preisabsprachen, der Verletzung der Grundrechte von Menschen beteiligen.

20.2. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.

20.3. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist HEITEC unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

21 Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht, Gerichtsstand

21.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des jeweiligen HEITEC Unternehmens.

21.2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.

21.3. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für die Vertragsparteien ist Nürnberg. HEITEC ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftragnehmers zu klagen.

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